Vergebliches Warten

Arbeitgeber kann für den Fall des Nichtantritts einer Stelle eine Vertragsstafe vereinbaren


STUTTGART. Gerade in den modernen und noch relativ jungen Arbeitsbereichen Revenue Management und Electronic Distribution gestaltet sich die Akquisition von neuen Mitarbeitern schwierig. Dieses hat zur Folge, dass sich die auf die Hotellerie spezialisierten Personalberatungen vor Aufträgen kaum retten können.

Verärgert reagieren diese Headhunter, aber auch die Personalchefs, wenn der neue Mitarbeiter, dessen Suche kosten- und zeitaufwändig war, trotz unterschriebenen Vertrages seine Stelle nicht antritt. Verstärkt kommt es vor, dass selbst wenige Tage vor Arbeitsantritt E-Mails mit den Worten „Ich habe es mir anders überlegt und werde die neue Stelle nicht antreten“ eintreffen.

Diese Situation kann für das einstellende Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Probleme mit sich bringen, da die vakante Position zwingend besetzt werden muss und nun, bei Konzentration auf weitere Kandidaten, erneut lange Kündigungsfristen einzuhalten sind.

Der Personalberater hat seine Arbeit erneut aufzunehmen und wird, da er die Geschäftsbeziehung mit seinem Kunden nicht aufs Spiel setzen will, auf das ihm eigentlich zustehende Honorar verzichten.

Es lassen sich drei verschiedene Arten von Kandidaten unterscheiden, die ihre „Spielchen“ treiben. Die einen sind sich ihres Wertes bewusst und spielen verschiedene Personalberater und Unternehmen gegenseitig aus. Der Kandidat geht auf Sicherheit, verfügt aber über zwei Eisen im Feuer und macht mit dem dritten den Vertrag.

Doch hier ist Vorsicht geboten. Die Branche der seriösen Berater ist klein, man kennt sich und so mancher Kandidatenname ist von heute auf morgen für immer verbrannt.

Des Weiteren gibt es Kandidaten, die sogar ohne das Wissen des Ehe- oder Lebenspartners einen Anstellungsvertrag unterschreiben. Gilt es dann einen notwendigen Ortswechsel zu vollziehen, macht der Partner oder die Familie oftmals nicht mit. Nicht zu vergessen die Kandidaten, die zwar den neuen Job antreten, aber auffällig wenig Einsatz und schwache Leistungen zeigen. Die neue Firma ist für sie lediglich eine „Durchgangsstation“. Diese Arbeitnehmer wollen rasch – oft zu besseren Konditionen – zu einem anderen Betrieb wechseln. Als Arbeitgeber oder Personalberater in diesen Fällen einen Juristen zu bemühen, macht wenig Sinn, denn die Thematik ist rechtlich wenig angreifbar. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer vor Dienstantritt kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund vor dem Arbeitsantritt erfolgen, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Die Firma sollte für den Fall des Nichtantritts unbedingt eine Vertragsstrafe vereinbaren, was die aktuelle Rechtsprechung nach dem neuen Schuldrecht bejaht. Die Besonderheiten in § 310, Absatz 4, Satz 2 BGB sind berücksichtigt und stehen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 6 BGB nicht entgegen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird an einem Brutto-Monatsgehalt gemessen und ist selten angemessen.

Frank Kuechler

AHGZ Print Nr. 41-2006 vom 14. Oktober 2006